Erfahrung mit Tierärzten

    • Offizieller Beitrag

    Seit geraumer Zeit wird es immer schwieriger auf Grund staatlicher rhigider Kontrollen u. Strafandrohungen an die Tierärzte, von diesen Arzneimittel zur Verfügung gestellt zu bekommen für Notfälle - also eine Hausapotheke


    Das laste ich nicht den Tierärzten an, die hohe Strafen bis hin zum Verlust der Approbation angedroht bekamen.


    Nicht genug damit, daß sich sehr viele Tierärzte mit Igeln auf Grund fehlender Ausbildung nicht auskennen, u. nichts dazu gelernt haben, sowie nicht bes. fortbildungswillig sind, so besteht leider auch scheinbar ein Wertesystem-


    Ich mache gerade die Erfahrung , daß man mir trotz meines Hinweises auf eine Notsituation keine Möglichkeit gibt, einen Igel vorzustellen.


    Angeblich sind absolut keine Zeiten dafür frei.


    Folge: 3 Notfälle sind bereits verstorben, die möglicherweise hätten überleben können.


    Inzwischen schiebe ich einen solchen Frust, daß ich mich mit dem Gedanken trage, alle Igelfinder an Tierärzte zu verweisen u. die Station zu schließen nach fast 40 Jahren.


    Das Veterinäramt ist mir sehr gut gesonnen, kann aber offensichtlich auch nur begrenzt helfen, so sehr sie sich dort bemühen.


    Tiere aufzunehmen, ihnen nicht helfen können u. ihnen nur beim Sterben zuzuschaun ist nicht meine Intention.


    Und das bei einer Station mit einem Jahreszugang von mehr als 400 Igeln.


    Soviel heute dazu .


    Karin Oehl

    • Offizieller Beitrag

    CODEX VETERINARIUS






    Vorwort






    Die tierärztliche Berufsordnung bezeichnet den Tierarzt als den berufenen Schützer der Tiere. Dementsprechend hat die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz einen Forderungskatalog erarbeitet, an dem sich Tierärztinnen und Tierärzte in ihrem Handeln zum Wohl und Schutz der Tiere orientieren können. Der vorliegende Codex veterinarius ist nicht die Beschreibung des Status praesens. Er soll vielmehr eine in die Zukunft weisende Leitlinie sein, die als Selbstverpflichtung zu verstehen ist. Tierärztinnen und Tierärzte müssen diejenigen sein, die durch ihr Fachwissen den Tierschutz verbessern und ihn voranbringen. Sie sollen sich ,,Im Zweifel für das Tier" entscheiden, womit aber keine Höherrangigkeit für Tiere gemeint ist. Sie dürfen nicht im Auftrag rein wirtschaftlicher Interessen die Nutzung der Tiere intensivieren helfen, ohne dabei die ethische Verantwortung für das Tier als leidensfähiges Lebewesen zu übernehmen. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz ruft alle Tierärztinnen und Tierärzte dazu auf, sich die hier niedergelegten Grundsätze und Forderungen zu eigen zu machen!






    Grundsätze





    Tierärztinnen und Tierärzte haben eine besondere ethische Verantwortung für das Tier als leidensfähiges Lebewesen. Tierärztliches Handeln zum Wohl und Schutz der Tiere wird geleitet von dem Grundsatz der Ehrfurcht vor dem Leben und dem Bewußtsein, daß das Tier eine Würde besitzt, die es zu achten gilt. Deshalb dürfen Schutz und Fürsorge für ein Tier nicht von seinem Nutzwert abhängig gemacht werden. Im Spannungsfeld von moralischen Verpflichtungen und ökonomischen Zwängen kommt es darauf an, die Achtung vor Leben und die Nutzung von Leben in all seinen Äußerungsformen gegeneinander abzuwägen. Das ethische Konzept einer Gerechtigkeit für Mensch und Tier verlangt, daß Gleiches gemäß seiner Gleichheit gleich, Ungleiches gemäß seiner Ungleichheit verschieden zu bewerten und zu behandeln ist (Gleichheitsgrundsatz). Bei der Abwägung von gegensätzlichen Interessen und Bedürfnissen darf das Interesse des Menschen nicht grundsätzlich höher bewertet werden als das des Tieres. Vor jedem Eingriff in die physische oder psychische Unversehrtheit des Tieres muß sich der Tierarzt die Frage stellen, inwieweit der Eingriff moralisch zu rechtfertigen ist. In allen Zweifelsfällen sollen sich Tierärztinnen und Tierärzte in ihrem Handeln von dem Grundsatz leiten lassen:


    In dubio pro animale!
    Im Zweifel für das Tier!








    Wirtschaftlich genutzte Tiere*





    Die Nutztierhaltung steht durch die nationale und internationale Konkurrenzsituation unter hohem ökonomischem Druck. Der Tierarzt kann sich den Konsequenzen daraus nicht entziehen. Die Nutzung des Tieres durch den Menschen wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings findet sie ihre Grenze dort, wo diese Nutzung nur noch unter Schmerzen, Leiden, Schäden* oder unnötiger Angst* möglich ist. Bereits die Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist ethisch nur dann zu vertreten, wenn der erzielte Nutzen in einem angemessenen Verhältnis dazu steht. Es ist moralisch nicht vertretbar, vom Tier stammende Lebensmittel so zu erzeugen, daß Tieren hierbei durch Zucht, Haltung, Verabreichung von Leistungsförderern oder Transport Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige Angst zugefügt werden. Daher sollen* Tierärztinnen und Tierärzte :


    • sich dafür einsetzen, daß Haltungssysteme und Haltungsumwelt an die Bedürfnisse der Tiere angepaßt werden,


    • keine Zuchtziele unterstützen und keine Eingriffe am Tier ausführen, durch die das Tier an bestimmte Haltungsbedingungen angepaßt werden soll,


    • Zuchtzielen und Nutzungsrichtungen ihre Unterstützung versagen, bei denen jeweils nur ein Geschlecht genutzt werden kann oder soll, was zwangsläufig zur Tötung des anderen Geschlechtes führt,


    • keine züchterischen Bestrebungen und biotechnischen Maßnahmen unterstützen, die dazu führen können, daß bestimmte Lebensvorgänge nur noch mit menschlicher Hilfe ablaufen können,




    • Zucht und Haltung von Tieren zur Erzeugung von Luxusartikeln und Delikatessen sowie die nutztierartige Haltung exotischer Tiere ablehnen, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden, unnötige Angst oder auch bereits geringere Beeinträchtigungen des Wohlbefindens für die Tiere verbunden sind.






    Klein- und Heimtiere*





    Tierärztinnen und Tierärzte sind aufgrund ihres Fachwissens und des Vertrauensverhältnisses zu den Patientenbesitzern in der Lage, diese über Haltung und Pflege ihrer Tiere zu beraten. Eine Vielzahl unterschiedlichster Tierarten wird als Heimtier gehalten, darunter auch solche, die sonst wild leben. Dies erfordert vom Tierarzt in besonderem Maße, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Auch im Bereich der Klein- und Heimtiere darf Tierzucht nicht auf Kosten der Tiere gehen. Dies gilt insbesondere, wenn züchterische Veränderungen lediglich aufgrund ästhetischer Vorstellungen vorgenommen werden und den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Daher sollen Tierärztinnen und Tierärzte


    • jeden Kontakt nutzen, um auf Verbesserungen hinzuwirken. Sie müssen über die Bedürfnisse der Tiere und ihre Verhaltenseigenarten aufklären und über artgemäße und verhaltensgerechte Haltung informieren,


    • wo immer möglich, bereits bei der Auswahl der Tiere beraten und aufklären,


    • darauf hinwirken, daß nur Tiere gehalten werden, deren Bedürfnissen der Tierhalter gerecht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein Tier einer sonst wildlebenden Art angeschafft werden soll,


    • die Tierhalter wegen der großen Belastungen beim Einfangen und der Verluste beim Transport von Wildfängen zum Kauf von nachgezüchteten Tieren anregen,


    • Mißstände in der Zucht und im Tierhandel erkennen und sich für deren Beseitigung einsetzen,




    • bei jeder Entscheidung über Eingriffe oder Euthanasie das Wohl des Tieres in den Vordergrund stellen. Leidensverlängerung oder Lebensverkürzung, nur weil der Besitzer sie wünscht, sind grundsätzlich abzulehnen.






    Tiere im Sport*





    Tiere bewegen sich ohne Zwang nur ihrer Art entsprechend. Wenn mit Tieren Sport getrieben wird, dann unter den Bedingungen, die der Mensch will. Tiere dürfen dabei nicht Schaden nehmen oder in unnötige Angst versetzt werden. Es dürfen ihnen keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden. Die Würde des Tieres darf nicht verletzt werden. Ein Tier ist kein Sportgerät! Es ist und bleibt Partner des Menschen, auch wenn es die gewünschte Leistung nicht oder nicht mehr erbringen kann. Den Tieren muß für ihre Leistung eine besondere Zuwendung des Menschen erwiesen werden. Daher sollen Tierärztinnen und Tierärzte


    • darauf hinwirken, daß Tiere nicht unter unnötigem Zwang sondern aus eigener Bereitschaft Leistung erbringen,


    • dafür sorgen, daß Tiere umsichtig, schonend und kontinuierlich trainiert und ihnen ausreichende Ruhepausen gewährt werden,




    • darauf hinwirken, daß Tiere nicht zu „Sportgeräten“ herabgewürdigt werden.






    Versuchstiere*





    Tierversuche zum Gesundheitsschutz von Mensch und Tier und in der Grundlagenforschung können bisher nur teilweise durch alternative Verfahren ersetzt werden. Solange sie noch von der Mehrheit der Gesellschaft als notwendig angesehen werden und Alternativen nicht verfügbar sind, ist dabei die Mitwirkung der Tierärztinnen und Tierärzte erforderlich und wird für ethisch vertretbar gehalten. Sie tragen als berufene Schützer der Tiere aber auch eine besondere Verantwortung für deren Wohl. Diese Verantwortung verpflichtet sie, sich dafür einzusetzen, daß Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn die Belastung der Tiere durch den zu erwartenden Nutzen oder Erkenntnisgewinn gerechtfertigt werden kann. Die Leitlinie für eine Belastungs-Nutzen-Analyse soll sein: Je schwerer der Grad der Belastung für das Tier ist, um so notwendiger muß der Versuch im Interesse anderen Lebens sein. Diese Abwägung gilt auch für die Gewinnung und Erhaltung transgener Tiere. Veterinärmedizinische Einrichtungen sollen im Tierschutz vorbildlich sein. Diese Grundsätze gelten analog auch für Tiere, die im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Organentnahme eingesetzt werden. Daher sollen Tierärztinnen und Tierärzte


    • auf schwer belastende Versuche, vor allem in der Grundlagenforschung, verzichten,


    • belastende Versuche durch schmerzlose Tötung des Tieres so rechtzeitig beenden, daß dem Tier schwere Leiden erspart bleiben,


    • bei der Durchführung von Tierversuchen darauf hinwirken, daß die schonendste Versuchsmethode angewendet wird,


    • sich ferner dafür einsetzen, daß Alternativmethoden zum Ersatz,Verringerung und zur Verbesserung von Tierversuchen (,,3 R" = replacement, reduction, refinement) angewandt werden. Um die Belastung des Einzeltieres zu verringern, kann es erforderlich sein, die Gesamttierzahl im Versuch zu erhöhen,




    • darauf hinwirken, daß die Versuchstiere artgemäß und verhaltensgerecht gehalten werden. Einschränkungen sind nur insoweit hinzunehmen, als sonst der Einsatz als Versuchstier oder der Versuch selbst gefährdet würden.






    Zur Schau gestellte Tiere*





    Es ist fraglich, ob der Mensch das Recht hat, Tiere in zoologischen Gärten, Wildgehegen und ähnlichen Einrichtungen, in Tierschauen und Zirkussen zu halten, zur Schau zu stellen oder zur Unterhaltung vorzuführen. Diese Tiere sind gezwungen, in einer vom Menschen gestalteten Umwelt zu leben, der sie sich nur bedingt anpassen können. Es ist grundsätzlich ethisch nicht vertretbar, Tiere hierfür aus ihrem natürlichen Lebensraum, oft unter großen Verlusten, herauszufangen. Als Rechtfertigung für die Haltung von Wildtieren in den genannten Einrichtungen können Arterhaltungszuchten, pädagogische Ziele und wissenschaftliche Forschung qelten. In Kenntnis dieser Situation sind Tierärztinnen und Tierärzte in besonderem Maße verpflichtet


    • darauf hinzuwirken, daß für die Tiere ein höchstmögliches Maß an Wohlbefinden sichergestellt ist und die Haltungsbedingungen so artgemäß und verhaltensgerecht wie möglich gestaltet werden,




    • Tierschauen abzulehnen, die nur wirtschaftlichen Zielen dienen oder in denen Bewegungsfreiheit und Sozialkontakte der Tiere sowie menschliche Kontakte tierwidrig eingeschränkt werden.






    Töten von Tieren*





    Tiere sind Mitgeschöpfe und haben ein grundsätzliches Recht* auf Leben. Das Töten eines Tieres erfordert daher immer einen rechtfertigenden Grund*. Tierärztinnen und Tierärzte müssen in Ausübung ihres Berufes in der tierärztlichen Praxis, bei der Schlachtung, bei Tierversuchen und zur Bekämpfung von Tierseuchen Tiere töten. Das Töten von Tieren ist für Tierärztinnen und Tierärzte aber nur in folgenden Fällen mit der Ethik ihres Berufes vereinbar:


    • in der tierärztlichen Praxis: bei Schmerzen und/oder Leiden ohne Aussicht auf Linderung oder Heilung; in anderen Fällen, in denen Tieren offensichtlich Leiden erspart werden,


    • bei der Schlachtung: wenn sichergestellt ist, daß dies ohne vermeidbare Schmerzen, Leiden und/oder unnötige Angst geschieht,


    • in Tierversuchen: wenn Versuche durch schmerzlose Tötung des Tieres so rechtzeitig beendet werden, daß dem Tier schwere Leiden erspart bleiben, weil eine Abgabe zur privaten Haltung nach Beendigung des Versuches nicht möglich ist,


    • zur Tierseuchenbekämpfung: wenn die Tötung aufgrund gesetzlicher Vorgaben geschehen muß. Auch in diesen Fällen tragen sie Sorge dafür, daß die Belastung der Tiere so gering wie möglich ist. Außerdem müssen sie durch Aufklärung und prophylaktische Maßnahmen dazu beitragen, daß solche Tötungen möglichst nicht er forderlich werden.




    • in anderen Fällen ihrer beruflichen und gesetzlichen Aufgaben, wenn das grundsätzliche Recht des Tieres auf Leben durch einen rechtfertigenden Grund aufgehoben wird.









    *Glossar






    Angst, unnötige





    Nach dem deutschen Tierschutzgesetz wird Angst unter Leiden subsumiert Die tägliche Praxis lehrt jedoch, daß es zweckdienlich ist, den Begriff der Angst gesondert aufzuführen (vgl. Tierschutzgesetz der Schweiz), um die Aufmerksamkeit auf diese Art des Leidens zu lenken, ganz besonders, wenn es sich um unnötige Angst handelt.






    Bedarf/Bedürfnis





    Das sog. Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft geht davon aus, daß Selbstaufbau, Selbsterhalt und Fortpflanzung Grundphänomene des Lebens sind. Dabei entsteht Bedarf. Dieser setzt sich u.a. zusammen aus Bedarf an Nahrung, inneren und äußeren Reizen, Sozialkontakt. Lebewesen muß es möglich sein, ihren Bedarf zu decken (bedarfsdeckendes Verhalten). Außerdem muß es ihnen möglich sein, sich vor Schaden zu bewahren (schadensvermeidendes Verhalten). Ethologisch ist Bedürfnis das mit einem Mangel verbundene Gefühl, das zu dem Bestreben führt, den Mangel zu beseitigen (Bedarfsdeckung). Bedarf und Bedürfnis sind gleicherma-ßen Rechnung zu tragen.
    Lit.: Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 48, 269-280,1993






    Gleichheitsgrundsatz





    Gleiches ist gemäß seiner Gleichheit gleich, Ungleiches gemäß seiner Ungleichheit verschieden zu bewerten und zu behandeln. Ungleichheit in einem Bereich rechtfertigt nicht Ungleichbehandlung in einem anderen Bereich. Der Gleichheitsgrundsatz, auf Tiere angewandt, bedeutet, daß Tiere und Menschen in bezug auf Eigenschaften, in denen sie sich gleichen, auch gleich behandelt werden müssen. Dies heißt z.B., daß schmerzhafte Operationen bei Mensch und Tier gleichermaßen unter Narkose vorgenommen werden. Gleichzeitig verlangt der Gleichheitsgrundsatz, daß Ungleiches gemäß seiner Ungleichheit verschieden behandelt wird. Ein einfaches Beispiel ist die Kleidung: Ein Tier ist durch die spezielle Ausbildung seiner Haut gegen Witterunggseinflüsse geschützt, während der Mensch hierzu Kleidung benötigt.
    Lit.: Teutsch, G. M., Mensch und Tier, Lexikon der Tierschutzethik, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, 1987






    Grund, rechtfertigender





    Im Tierschutzgesetz wird der Begriff „vernünftiger Grund“ verwendet. Nach Feststellung von Lorz hat der für den Bereich der Ethik öfters unternommene Versuch, die Rechtfertigung durch den vernünftigen Grund in einer geschlossenen Formulierung darzustellen, zu keinem rechtlich brauchbaren Ergebnis geführt. Nicht jeder vernünfti-ge Grund ist im ethischen Sinne auch zugleich rechtfertigend. Im Codex veterinarius wurde bewußt der enger gefaßte Begriff des rechtfertigenden Grundes gewählt. Im strafrechtlichen Sinne sind rechtfertigende Gründe solche, die die Rechtswidrigkeit einer strafbaren Handlung ausschließen, z.B. Notwehr.
    Lit.: Lorz, A.: Tierschutzgesetz - Kommentar, 4. Aufl.; Verlag C.H. Beck, München, 1992






    Interesse





    Analog zu bestimmten Interessen des Menschen sind auch anderen empfindungsfähigen Lebewesen entsprechend ihrer Entwicklung Interessen zuzuerkennen. Die Ethologie kennt dafür zahlreiche Beispiele, etwa das Interesse am eigenen Wohlbefinden.






    Klein- und Heimtiere





    Tiere, die von Privatpersonen in ihrem persönlichen Lebensumfeld und ganz überwiegend nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden






    Recht, grundsätzliches





    Hiermit ist ein Grundrecht gemeint, das nur im Rahmen einer strengen Güterabwägung eingeschränkt, verletzt oder ganz aufgehoben werden darf. Beispielsweise darf das „Grund“recht auf Leben dem Tier nur durch einen rechtfertigenden Grund genommen werden. Hierzu zählen z.B. die Schlachtung, das Beenden von nicht behebbaren Leiden oder Schmerzen, aber auch eine unabweisbar notwendige Schädlingsbekämpfung oder Seuchenbekämpfung.






    Schaden





    Schaden ist die Folge einer Verletzung der körperlichen oder psychischen Integrität eines Individuums. Er äußert sich in nach Dauer, Schweregrad und Reversibilität zu differenzierenden Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen oder Entwicklungsmöglichkeiten. Den größtmöglichen Schaden stellt der Tod dar.






    sollen





    Bedeutung hier: müssen, wenn man kann.






    Tiere, wirtschaftlich genutzte





    Hier sind nicht nur die landwirtschaftlichen Nutztiere sondern alle Tiere gemeint, die zur Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens gehalten werden.






    Würde





    Die Würde des Tieres ergibt sich aus seinem Eigenwert. Dieser ist unabhängig von mögli-chen Nutzwerten. Die Würde des Menschen verpflichtet ihn, die Würde des Tieres zu achten. Beispiele für eine Verletzung der Würde des Tieres sind die Reduzierung auf seinen reinen Nutz- oder Prestigewert oder manche Formen der Zurschaustellung mit Lächerlichmachung. Vor allem verbietet es sich, gentechnische Maßnahmen zur Steigerung des Nutzwertes von Tieren durchzuführen, ohne den Eigenwert der Tiere und ihrer Art angemessen zu beachten
    Lit.: Teutsch, G.M.: Die „Würde der Kreatur“: Erläuterungen zu einem neuen Verfassungs-begriff am Beispiel des Tieres; Verlag Paul Haupt, Bern, 1995

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